47 Abs. 1 VRP). Demgegenüber gab die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid eine einheitliche 30-tägige Rechtsmittelfrist an. Da aus falscher Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 47 Abs. 3 VRP), ist die Beschwerde vom 13. April 2010 als rechtzeitiger Rekurs zu betrachten und auch bezüglich der kantonalrechtlichen Schadenersatzforderung auf die Sache einzutreten. 2.