B.c Am 8. September 2010 nimmt das Versicherungsgericht weitere Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt und bei den Steuerbehörden vor, welche die Frage klären sollten, ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung erhalten hat. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter führt zu den eingeholten Revisionsberichten mit Schreiben vom 15. November 2010 im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe sich die Revision des Jahres 2001 entgegen halten zu lassen, habe sie doch seit diesem Zeitpunkt Kenntnis der Abgangsentschädigung oder hätte diese Kenntnis zumindest haben müssen. Die Verjährungsfrist sei demnach abgelaufen. Erwägungen: 1.