Der Schadenersatzanspruch sei somit zusätzlich um Fr. 5'418.-- zu kürzen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt (act. G 5).