Weiter wurde auch die Höhe der Schadenersatzforderung bestritten. Gemäss der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung von Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV gehörten Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach Abzug der Ersatzleistungen nach Art. 339d OR nicht zum massgebenden Lohn, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass bei Übersteigen der Summe von acht Monatslöhnen die gesamte Abgangsentschädigung zum massgebenden Lohn gehöre, sei nicht haltbar und lasse sich nicht unter den Wortlaut von Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV subsumieren.