bereits Ende Januar 2005 bei B.___ Auskunft über die erfolgte Zahlung verlangt und im Mai 2006 ein Nachsteuerverfahren eröffnet. Dieses Nachsteuerverfahren sei im Oktober 2006 abgeschlossen worden, bevor zwei Rechtsmittelinstanzen die Verfügung geprüft hätten. Es dürfte somit zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin bereits nach Abschluss des Nachsteuerverfahrens im Oktober 2006 vom kantonalen Steueramt informiert worden sei. Damit wäre die zweijährige Verjährungsfrist im Oktober 2008 abgelaufen und die Verfügung vom 2. November 2009 zu spät erfolgt.