Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG betrage die Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes zwei Jahre seit Kenntnis des Schadens, höchstens jedoch fünf Jahre seit Eintritt des Schadens. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe erst durch einen Telefonanruf der Steuerbehörde am 19. Januar 2009 Kenntnis des Schadens erhalten, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die st. gallischen Steuerbehörden hätten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte