Mit dagegen erhobener Einsprache vom 1. Dezember 2009 machte die A.___ im Wesentlichen geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt, da die Zweijahresfrist mit Eingang der Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 6. Oktober 2006 zu laufen begonnen habe und bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 2. November 2009 längst abgelaufen gewesen sei (act. G 3.1/5). Mit Entscheid vom 1. März 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab (act. G 3.1/2). B.