, erliess die Sozialversicherungsanstalt am 2. November 2009 eine neue Verfügung an die A.___, mit welcher sie wiederum Schadenersatz für entgangene Beiträge im Jahr 2001 in Höhe von Fr. 34'678.50 (inkl. entgangene FAK-Beiträge von Fr. 5'418.--) geltend machte (act. G 3.1/6). Mit dagegen erhobener Einsprache vom 1. Dezember 2009 machte die A.___ im Wesentlichen geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt, da die Zweijahresfrist mit Eingang der Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 6. Oktober 2006 zu laufen begonnen habe und bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 2. November 2009 längst abgelaufen gewesen sei (act.