A.b Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf entsprechende Beschwerde festgestellt hatte, dass die C.___ nicht passivlegitimiert war (Urteil vom 15. Oktober 2009 [AHV 2009/10 und KZL 2009/2], act. G 3.1/7), erliess die Sozialversicherungsanstalt am 2. November 2009 eine neue Verfügung an die A.___, mit welcher sie wiederum Schadenersatz für entgangene Beiträge im Jahr 2001 in Höhe von Fr. 34'678.50 (inkl. entgangene FAK-Beiträge von Fr. 5'418.--) geltend machte (act.