{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-11-und-KZL-_2011-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4868&type=1563347022&cHash=0adb4f170d3af6e08db08cba82c5bc41", "Checksum": "da490d62d2bb2a4b7753e1a97defe6c4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:09", "Num": ["AHV 2010/11 und KZL 2010/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:09", "Checksum": "7da300b8dba909985fdfa79b4da7623d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:\n\nDie Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie\nhabe als Arbeitgeberin immer korrekt mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet.\nBetreffend die Zahlung des Betrages von Fr. 258'000.-- an die freiwillige berufliche\nVorsorge von B.___ könne der Beschwerdeführerin die Annahme, es handle sich dabei\nnicht um eine abgabepflichtige Lohnzahlung, nicht als grobfahrlässig zur Last gelegt\nwerden. Der Geschäftsführer habe nicht direkt von dieser Zahlung profitiert und habe\ninsbesondere nicht wie im Fall einer Lohnzahlung sofort und uneingeschränkt darüber\nverfügen können. Erst die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen habe\nin ihrem Urteil vom 26. September 2008 festgehalten, dass es sich um eine\neinkommenssteuerpflichtige Zahlung gehandelt habe und dass wohl auch die\nSozialversicherungsabgaben auf dieser Zahlung hätten geleistet werden müssen. Aus\ndiesem Verhalten sei keine Grobfahrlässigkeit abzuleiten. Die Beschwerdeführerin\nmüsse sich allenfalls eine leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, was\njedoch nicht von Art. 52 AHVG erfasst sei.\n\n6.5 Wie sich aus dem Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 26. September\n2008 ergibt, regelte Ziffer 2 des Arbeitsvertrags das Gehalt des ehemaligen\nGeschäftsführers. In Ziffer 5 sei sodann die Abgangsentschädigung geregelt worden.\nAnknüpfungspunkte hätten die Verantwortung und die Aufgaben der Stelle gebildet, die\neinen persönlichen Einsatz über die ordentliche Arbeitszeit hinaus verlangt hätten\n(Sonntagsarbeit, Sitzungen und Repräsentationsaufgaben, keine\nÜberstundenentschädigung). Zu Recht sei die arbeitsvertragliche Grundlage der\nAbgangsentschädigung anerkannt worden. Die Höhe der Entschädigung sei sodann\nnach der Anstelldauer gestaffelt gewesen. Zahlungsgrund der Abgangsentschädigung\nhätte damit die vom Geschäftsführer über das übliche Ausmass eines kaufmännischen\nBetriebsleiters hinaus erbrachte Arbeitsleistung gebildet. Die Erhöhung der\nAbgangsentschädigung von 125 % auf 150 % eines Jahresbruttogehalts sei zudem mit\nder wesentlich höheren Verantwortung als Gesamtleiter und der damit verbundenen\nstärkeren Belastung begründet worden. Auf Grund dieser Darstellung der Verhältnisse\nhätte die Beschwerdeführerin durchaus Zweifel haben müssen, ob die fragliche\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbgangsentschädigung tatsächlich nach Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV beitragsbefreit oder\nnicht doch abgabepflichtig war (vgl. E. 3c.-aa). Die Beiträge an die berufliche Vorsorge\nwaren sodann nicht reglementarisch, sondern im individuellen Arbeitsvertrag des\nGeschäftsführers geregelt. Die Regelung galt denn auch nur für diesen speziellen\nKadermitarbeiter. Aus dem Arbeitsvertrag war weiter keineswegs klar, dass die\nEntschädigung oder ein Teil davon unwiderruflich der beruflichen Vorsorge zu Gute\nkommen soll. Vielmehr konnte der Geschäftsführer grundsätzlich frei darüber verfügen.\nDaran ändert nichts, dass bei Eintritt des konkreten Falles abgemacht wurde, die\nAbgangsentschädigung in dessen berufliche Vorsorge einzuzahlen. Schliesslich ändert\nauch nichts, dass die Entschädigung aus Beitragsreserven der Arbeitgeberin bei der\nPensionskasse finanziert wurde (vgl. Urteil der Verwaltungsrekurskommission, E. 3c.-\ncc).\n\nEine Aktiengesellschaft gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in\nAnbetracht ihrer rechtlichen Struktur zu jener Arbeitgeberkategorie, an deren\nSorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 98 V 26 E. 6).\nAuch unter dem 2001 noch gültigen Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV, wonach\nAbgangsentschädigungen nach Art. 339b OR nicht zum massgebenden Lohn\ngehörten, hätte die Beschwerdeführerin somit eine Deklaration nicht einfach\nunterlassen dürfen, da die Befreiung nur für die ersten acht Monatslöhne galt, nicht\njedoch für den darüber hinausgehenden Betrag. Jedenfalls konnte die Arbeitgeberin\nunter diesen Umständen nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Zahlung im\nSinn von aArt. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV oder Art. 8 lit. a AHVV beitragsbefreit war.\nVielmehr hätte nach dem Gesagten genügend Anlass bestanden, bei der\nBeschwerdegegnerin zumindest nachzufragen. Indem die Beschwerdeführerin dies bei\neiner Zahlung, bei der die Qualifikation zumindest fraglich war, nicht getan hat, hat sie\ngrobfahrlässig gehandelt.\n\n"}