{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-11-und-KZL-_2011-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4868&type=1563347022&cHash=0adb4f170d3af6e08db08cba82c5bc41", "Checksum": "da490d62d2bb2a4b7753e1a97defe6c4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:09", "Num": ["AHV 2010/11 und KZL 2010/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:09", "Checksum": "7da300b8dba909985fdfa79b4da7623d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:\n\nDieser Einwand geht fehl, ist doch in Bezug auf die Familienzulagen ausserhalb der\nLandwirtschaft für Arbeitnehmende am 1. Januar 2009 das bundesrechtliche\nFamilienzulagengesetz in Kraft getreten, während das kantonale Kinderzulagengesetz\nab diesem Datum praktisch nur noch die Kinderzulagen für selbstständig Erwerbende\nausserhalb der Landwirtschaft sowie die Durchführung der Kinderzulagenordnung\nregelt. Mithin besteht in Art. 25 lit. c FamZG eine genügende rechtliche Grundlage für\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Geltendmachung von entgangenen FAK-Beiträgen. Bis 31. Dezember 2008 fand\nsich die gesetzliche Grundlage in Art. 47 lit. d aKZG, wie auch von der\nBeschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. auch vorstehende E. 5.1). Nachdem auch\ndie FAK-Beiträge auf Basis der ahv-pflichtigen Lohnsumme (vorliegend: Fr. 258'000.--\n[vgl. vorstehende E. 6.1]) bestimmt wurden und werden (Art. 33 Abs. 2 aKZG; ab 1.\nJanuar 2009: Art. 16 Abs. 2 FamZG), ist auch bezüglich des kantonalrechtlichen\nSchadensteils von diesem Betrag auszugehen.\n\nNachdem die Berechnung der bundes- und kantonalrechtlichen\nSozialversicherungsbeiträge als solches nicht bestritten wird, und auch sonst keine\nfehlerhafte Berechnung der Beiträge erkennbar ist, beträgt der Schaden somit Fr.\n34'678.50 (wovon Fr. 3'418.-- kantonalrechtliche Forderung).\n\n6.3 Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die\nWiderrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor,\ndass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu\nbringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu\nentrichten hat. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine\ngesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat die Rechtsprechung\nfestgehalten, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine\nMissachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle\nSchadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen).\n\nIndem die Beschwerdeführerin die Abgangsentschädigung an ihren ehemaligen\nGeschäftsführer nicht deklariert hat, ist sie der Abrechnungs- und\nBeitragszahlungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen, womit die\nWiderrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund\nist nicht ersichtlich.\n\n6.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden. Grobe Fahrlässigkeit im Sinn von Art. 52 AHVG liegt praxisgemäss\nvor, wenn ein Arbeitgeber bzw. das verantwortliche Organ das ausser Acht lässt, was\njedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als\nbeachtlich hätte einleuchten müssen (BGE vom 16. Mai 2002 [H44/01]). In diesem\nZusammenhang ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der\nVersicherungsdurchführung ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe\nim Sinn von Art. 52 AHVG zu werten ist. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss\nvon einer gewissen Schwere.\n\n"}