{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-11-und-KZL-_2011-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4868&type=1563347022&cHash=0adb4f170d3af6e08db08cba82c5bc41", "Checksum": "da490d62d2bb2a4b7753e1a97defe6c4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:09", "Num": ["AHV 2010/11 und KZL 2010/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:09", "Checksum": "7da300b8dba909985fdfa79b4da7623d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:\n\nGemäss Titel des Art. 8ter AHVV (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen\nFassung), der zusammen mit Art. 8 und 8bis AHVV die Ausnahmen vom massgebenden\nLohn definiert, sind Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der\nBeitragspflicht ausgenommen. Dazu gehören nach lit. a der selben Bestimmung\nAbgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach\nAbzug der Ersatzleistungen nach Art. 339d OR. Diesbezüglich hat sich bereits die\nVerwaltungsrekurskommission in ihrem Entscheid vom 26. September 2008 betreffend\ndie steuerrechtliche Behandlung der in Frage stehenden Zahlung befasst. Die\nVerwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dass es sich bei der\nAbgangsentschädigung von Fr. 258'000.-- um Lohn für die von B.___ während der\nvergangenen Jahre geleistete Arbeit handelt und nicht um eine Abgangsentschädigung\nim Sinn von Art. 339b OR (act. G 3.1/.24.13-15).\n\nDieser Auffassung ist auch in abgaberechtlicher Hinsicht zu folgen. So hielt in\nsachverhaltlicher Hinsicht die Verwaltungsrekurskommission unbestrittenermassen\nfest, dass die Höhe der Entschädigung im Arbeitsvertrag vom 22. November 1989\ngeregelt war (Ziff. 5). Anknüpfungspunkte für die Entschädigung bildeten die\nVerantwortung und Aufgaben der Stelle, die einen persönlichen Einsatz über die\nordentliche Arbeitszeit hinaus verlangten (Sonntagsarbeit, Sitzungen und\nRepräsentationsaufgaben ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, keine\nÜberstundenentschädigung). Die Höhe der Entschädigung war sodann nach der Dauer\nder Anstellung gestaffelt, wobei sie ab dem 20. Anstellungsjahr 100 Prozent, ab 25\nJahren 125 Prozent und gemäss Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 14. August\n1995 ab 30 Anstellungsjahren 150 Prozent des Jahresbruttogehaltes betrug. Diese\nErhöhung wurde mit der wesentlich höheren Verantwortung als Gesamtleiter und der\ndamit verbundenen stärkeren Belastung begründet. Mit dieser vertraglichen Regelung\nwurde der Grund der Regelung, nämlich die vom Beschwerdeführer erbrachten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesonderen Arbeitsleistungen, bekräftigt (act. G 3.1/24.12). Weiter ist der\nVerwaltungsrekurskommission darin zu folgen, dass mangels Vorsorgebedarfs nicht\nvon einer Entschädigung gemäss Art. 339b OR auszugehen ist. Wie die\nVerwaltungsrekurskommission festgestellt hat, wurde der Arbeitsvertrag am 22.\nNovember 1989 abgeschlossen, dessen Nachtrag am 14. August 1995, mithin zu\neinem Zeitpunkt, in dem die berufliche Vorsorge bereits obligatorisch war und der\nehemalige Geschäftsführer auch der freiwilligen überobligatorischen Vorsorge\nunterstand. Dieser war somit seit Bestehen des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge\nin der 2. Säule versichert (bei der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvorgängerin).\nVorsorgelücken sind weder ersichtlich noch werden solche von der\nBeschwerdeführerin geltend gemacht. Es bestand damit unter diesem Gesichtspunkt\nkeine Veranlassung, zusätzlich eine Abgangsentschädigung im Sinn von Art. 339b OR\nzu vereinbaren. Nach dem Gesagten ist die gesamte Entschädigung von Fr. 258'000.--\ndem massgebenden Lohn zuzurechnen.\n\n6.2 In Bezug auf den kantonalrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung macht die\nBeschwerdeführerin sodann geltend, diese könne nicht per bundesrechtlicher\nSchadenersatzverfügung geltend gemacht werden. Der Hinweis auf Art. 47 des st.\ngallischen Kinderzulagengesetzes gehe fehl, sei doch die zitierte Bestimmung nur bis\nEnde 2008 gültig gewesen. Seit 1. Januar 2009 verweise Art. 47 des\nKinderzulagengesetzes auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen, die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung und den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts. Nachdem die Schadenersatzverfügung am 2. November\n2009 erlassen worden sei, sei das zu diesem Zeitpunkt gültige Recht anwendbar. Ein\ngenereller Verweis des kantonalen Rechts auf die Vorschriften des AHVG reiche\nindessen nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht aus, um ausstehende FAK-\nBeiträge als kantonalrechtliche Abgaben mittels Schadenersatzverfügung nach Art. 52\nAHVG geltend zu machen.\n\n"}