{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-11-und-KZL-_2011-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4868&type=1563347022&cHash=0adb4f170d3af6e08db08cba82c5bc41", "Checksum": "da490d62d2bb2a4b7753e1a97defe6c4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:09", "Num": ["AHV 2010/11 und KZL 2010/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:09", "Checksum": "7da300b8dba909985fdfa79b4da7623d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:\n\nIm Weiteren ist auf Grund der gerichtlichen Abklärungen nicht davon auszugehen, dass\ndie Beschwerdegegnerin von der Steuerbehörde bereits bei Eröffnung des\nNachsteuerverfahrens gegen den ehemaligen Geschäftsführer über das (mögliche)\nVorliegen einer zusätzlichen Lohnzahlung informiert worden war. Vielmehr ergaben die\nAbklärungen, dass diese Information - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst nach Vorliegen des\nUrteils der Verwaltungsrekurskommission am 19. Januar 2009 an die\nBeschwerdegegnerin weitergeleitet wurde (act. G 11). Mithin ist davon auszugehen,\ndass die Beschwerdegegnerin erst am 19. Januar 2009 Kenntnis von der\nAbgangsentschädigung erhalten hat. Die relative Verjährungsfrist endet damit am 18.\nJanuar 2011. Nachdem der Schaden erst nach der am 31. Dezember 2006\neingetretenen Verwirkung der Lohnbeiträge für 2001 am 1. Januar 2007 eingetreten ist\n(vgl. BGE 123 V 12 E. 5b; Entscheid H 125/05 vom 17. Januar 2006 E. 3.2), endet die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabsolute Verjährungsfrist am 31. Dezember 2011. Die Schadenersatzverfügung vom 2.\nNovember 2009 erfolgte damit rechtzeitig.\n\n5.\n\n5.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von\nVorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52\nAbs. 1 AHVG). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung und die dazu entwickelte\nRechtsprechung finden auch sinngemäss Anwendung auf die Beiträge an die\nInvalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung\n(vgl. Art. 66 IVG, Art. 21 Abs. 2 EOG sowie Art. 6 AVIG, vgl. zur Zuständigkeit bezüglich\nALV-Beiträge Bundesgerichtsentscheid H 72/06 vom 16. Oktober 2006, E. 6). Gemäss\nArt. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1; ab 1. Januar 2009: Art. 25 lit.\nc FamZG) wird Art. 52 AHVG sodann auch für die Beiträge an die\nFamilienausgleichskasse sachgemäss angewendet.\n\n5.2 Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\n(bzw. vorliegend der Gesellschaft) zurückzuführen ist (Dieterle/Kieser, Der\nSchadenersatzprozess, in: Der Schweizer Treuhänder, 7-8/95, 657). Wie es sich damit\nverhält ist im Folgenden zu prüfen.\n\n6.\n\n6.1 Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene\nLohnbeiträge für AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung sowie für die\nFamilienausgleichskasse von Fr. 34'678.50 (inkl. Verwaltungskosten) geltend. In Bezug\nauf die bundesrechtlichen Beiträge macht die Beschwerdeführerin geltend, die\nAbgangsentschädigung von Fr. 258'000.-- habe gemäss Arbeitsvertrag 150 % eines\nJahresgehalts, also 18 Monatslöhnen entsprochen. Nach dem 2001 noch gültig\ngewesenen Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV hätten Abgangsentschädigungen für langjährige\nDienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach Abzug der Ersatzleistungen nach Art. 339d\nOR nicht zum massgebenden Lohn gehört, soweit sie acht Monatslöhne nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüberstiegen hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung seien also\nAbgangsentschädigungen vom massgebenden Lohn im Umfang von acht\nMonatslöhnen ausgenommen. Demzufolge seien nur zehn Monatslöhne der\nAbgabepflicht unterstellt. Demgegenüber sei die Interpretation der\nBeschwerdegegnerin, wonach bei Überschreiten der Summe von acht Monatslöhne die\ngesamte Abgangsentschädigung zum massgebenden Lohn gerechnet werde, nicht\nhaltbar.\n\n"}