{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-11-und-KZL-_2011-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4868&type=1563347022&cHash=0adb4f170d3af6e08db08cba82c5bc41", "Checksum": "da490d62d2bb2a4b7753e1a97defe6c4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:09", "Num": ["AHV 2010/11 und KZL 2010/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:09", "Checksum": "7da300b8dba909985fdfa79b4da7623d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:\n\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen\nwerden, und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Kenntnis\ndes Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die\nAusgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss,\ndass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern,\nwohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (Kieser, Rechtsprechung des\nBundesgerichts, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Rz 36 zu Art. 52\nAHVG).\n\n4.\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die relative Verjährungsfrist von\nzwei Jahren sei bei Verfügungserlass am 2. November 2009 bereits abgelaufen\ngewesen. Gemäss Art. 23 und 29 AHVV bildeten die von den Steuerbehörden\nerhobenen Daten die Grundlagen für die Beitragserhebung von nicht erwerbstätigen\nPersonen. Die st. gallischen Steuerbehörden hätten bereits Ende Januar 2005 bei B.___\nAuskünfte über die erfolgte Zahlung verlangt und im Mai 2006 ein Nachsteuerverfahren\neröffnet. Dieses Nachsteuerverfahren sei im Oktober 2006 abgeschlossen worden. Die\nBeschwerdegegnerin dürfte damit bereits zu diesem Zeitpunkt von der Steuerbehörde\nüber das Nachsteuerverfahren informiert worden sein. Die zweijährige Verjährungsfrist\nsei deshalb im Oktober 2008 abgelaufen und die Verfügung vom 2. November 2009 zu\nspät erfolgt. Mit Schreiben vom 15. November 2010 liess die Beschwerdeführerin\nzudem ausführen, das zur Diskussion stehende Jahr 2001 sei gemäss Angaben der\nSozialversicherungsanstalt St. Gallen vollständig überprüft worden. Der zuständige\nRevisor habe der Beschwerdeführerin eine perfekte Lohn- und Finanzbuchhaltung\nattestiert. Auf Grund der erfolgten umfassenden Revision der Buchhaltung für das Jahr\n2001 habe die in Frage stehende Abgangsentschädigung an den ehemaligen\nGeschäftsführer der Beschwerdegegnerin bereits mit Vorliegen des Revisionsberichts\nvom 11. April 2002 bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin müsse sich die\nRevision der Bücher anrechnen lassen, selbst wenn sie es unterlassen habe, die\nkorrekten Schlussfolgerungen aus dem Revisionsbericht zu ziehen. Mithin könne das\nTelefongespräch vom 19. Januar 2009 nicht als fristauslösend gelten.\n\n4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV hat die Ausgleichskasse bis zum Ablauf der\nVerwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG) die Nachzahlung von Beiträgen zu verlangen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass\neine beitragspflichtige Person keine oder zu wenig Beiträge bezahlt hat. Nachdem die\nArbeitgeberkontrolle vom 10. April 2002 betreffend das Jahr 2001 keine\nBeanstandungen ergab (act. G 10.3), darf davon ausgegangen werden, dass die\nLohnbeiträge im formlosen Verfahren erhoben wurden. Die Ausgleichskasse hätte\ndamit (im vorliegenden Fall auch ohne Rückkommenstitel [Wiedererwägung]) auf die\nentsprechenden Abrechnungen zurückkommen können (vgl. Ziff. 3010 und 3016 der\nWegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge\n[WBB]). Daran ändert nichts, dass am 10. April 2002 besagte Arbeitgeberkontrolle\nstattgefunden hat, entfaltet doch diese keine materielle Rechtskraft. Vielmehr stellt sie\nnur ein Instrument dar, auf dessen Grundlage die Abgabebehörde ihre Schlüsse zieht\nund gegebenenfalls eine Nachforderung stellt. Ebenso ergeben sich aus den Akten\nkeinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche\nAbgangsentschädigung bei der Revision hätte erkennen können und müssen und sich\nbereits zu diesem Zeitpunkt über die abgaberechtliche Qualifikation hätte\nRechenschaft ablegen müssen. So ergab die Prüfung der Lohn- und\nFinanzbuchhaltung keine Differenzen (act. G 10.3). Die Beschwerdeführerin führt denn\nin ihrer Stellungnahme vom 15. November 2010 auch nicht weiter aus, worauf sich ihre\nAnnahme stützt, der Beschwerdegegnerin hätte die Zahlung bekannt sein müssen (vgl.\nact. G 13).\n\n"}