{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-11-und-KZL-_2011-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4868&type=1563347022&cHash=0adb4f170d3af6e08db08cba82c5bc41", "Checksum": "da490d62d2bb2a4b7753e1a97defe6c4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:09", "Num": ["AHV 2010/11 und KZL 2010/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. 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Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:\n\nSchliesslich fehle es in Bezug auf die FAK-Beiträge an einer gesetzlichen Grundlage.\nSeit dem 1. Januar 2009 werde gemäss Art. 47 des kantonalen Kinderzulagengesetzes\nauf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen, über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung und über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts verwiesen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis reiche ein\ngenereller Verweis des kantonalen Rechts auf die Vorschriften des AHVG jedoch nicht\naus, um ausstehende FAK-Beiträge als kantonalrechtliche Abgaben mittels\nSchadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG geltend zu machen. Der\nSchadenersatzanspruch sei somit zusätzlich um Fr. 5'418.-- zu kürzen (act. G 1).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der\nBeschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen\nEinspracheentscheid (act. G 3). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt (act. G 5).\n\nB.c Am 8. September 2010 nimmt das Versicherungsgericht weitere Abklärungen bei\nder Sozialversicherungsanstalt und bei den Steuerbehörden vor, welche die Frage\nklären sollten, ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der fraglichen\nAbgangsentschädigung erhalten hat. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter führt\nzu den eingeholten Revisionsberichten mit Schreiben vom 15. November 2010 im\nWesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe sich die Revision des Jahres 2001\nentgegen halten zu lassen, habe sie doch seit diesem Zeitpunkt Kenntnis der\nAbgangsentschädigung oder hätte diese Kenntnis zumindest haben müssen. Die\nVerjährungsfrist sei demnach abgelaufen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Da das Beschwerdeverfahren AHV 2010/11 und das Rekursverfahren KZL 2010/9\nden gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen\nzu entscheiden sind, sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.2 Betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung stellt sich vorab die\nFrage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf\ndie Gerichtspraxis, wonach trotz fehlender gesetzlicher Grundlage der\nEinspracheentscheid als ein Anfechtungsgegenstand zu betrachten sei (act. G 3).\nDabei übersieht sie, dass mit dem V. Nachtrag zum VRP vom 23. Januar 2007 (in Kraft\nseit 1. März 2007) das Kinderzulagengesetz geändert und neu ein Einspracheverfahren\neingeführt wurde. Unverändert blieb dagegen die Regelung des Rekurses. Dieser ist\ninnerhalb von 14 Tagen beim Versicherungsgericht einzureichen (Art. 47 Abs. 1 VRP).\nDemgegenüber gab die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid eine\neinheitliche 30-tägige Rechtsmittelfrist an. Da aus falscher Rechtsmittelbelehrung dem\nBetroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 47 Abs. 3 VRP), ist die\nBeschwerde vom 13. April 2010 als rechtzeitiger Rekurs zu betrachten und auch\nbezüglich der kantonalrechtlichen Schadenersatzforderung auf die Sache einzutreten.\n\n2.\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Beiladung des ehemaligen Geschäftsführers\nB.___. Bei der Beitragsabrechnungs- und ablieferungspflicht handelt es sich jedoch um\neine Pflicht der Arbeitgeberin (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Ob und in welchem Umfang die\nBeschwerdeführerin den Arbeitnehmeranteil allenfalls bei B.___ zurückfordern könnte,\nbildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nimmt ein Arbeitgeber\nentsprechend der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis auf den Arbeitnehmer für den\nArbeitnehmerbeitrag Rückgriff, macht er damit eine privatrechtliche Forderung geltend.\nMit den entsprechenden Streitigkeiten haben sich weder die administrativen noch die\nrichterlichen Organe der AHV zu befassen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des\nBundesgerichts, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Rz 3 zu Art. 14\nAHVG, mit Hinweis auf ZAK 1960 41 E. 3). Eine Beiladung ist demnach nicht angezeigt.\n\n3.\n\n3.1 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Schadenersatzverfügung vom 2. November\n2009 rechtzeitig ergangen ist.\n\n3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}