{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-11-und-KZL-_2011-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4868&type=1563347022&cHash=0adb4f170d3af6e08db08cba82c5bc41", "Checksum": "da490d62d2bb2a4b7753e1a97defe6c4"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:34:09", "Num": ["AHV 2010/11 und KZL 2010/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:34:09", "Checksum": "7da300b8dba909985fdfa79b4da7623d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 31.03.2011 AHV 2010/11 und KZL 2010/9\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte.\r\nIm Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt.\r\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9).\r\n \r\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach \r\n \r\n  \r\nEntscheid vom 31. März 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___, \r\nBeschwerdeführerin, \r\nRekurrentin,\r\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\nVorinstanz,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nSchadenersatzforderung für 2001\r\nStreitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50\r\nStreitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.--\r\nSachverhalt:\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. April\n2010 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.\nEventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen. Zudem sei B.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen, da die\nBeschwerdeführerin im Fall des Unterliegens für die Arbeitnehmerbeiträge ein\nRückgriffsrecht auf den ehemaligen Arbeitnehmer habe. Zur materiellen Begründung\nwird vorgebracht, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei verjährt. Gemäss\nArt. 52 Abs. 3 AHVG betrage die Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes zwei\nJahre seit Kenntnis des Schadens, höchstens jedoch fünf Jahre seit Eintritt des\nSchadens. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe erst durch einen\nTelefonanruf der Steuerbehörde am 19. Januar 2009 Kenntnis des Schadens erhalten,\nstelle eine reine Schutzbehauptung dar. Die st. gallischen Steuerbehörden hätten\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbereits Ende Januar 2005 bei B.___ Auskunft über die erfolgte Zahlung verlangt und im\nMai 2006 ein Nachsteuerverfahren eröffnet. Dieses Nachsteuerverfahren sei im Oktober\n2006 abgeschlossen worden, bevor zwei Rechtsmittelinstanzen die Verfügung geprüft\nhätten. Es dürfte somit zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin bereits nach Abschluss\ndes Nachsteuerverfahrens im Oktober 2006 vom kantonalen Steueramt informiert\nworden sei. Damit wäre die zweijährige Verjährungsfrist im Oktober 2008 abgelaufen\nund die Verfügung vom 2. November 2009 zu spät erfolgt.\n\nSelbst bei noch nicht verjährter Geltendmachung des Schadenersatzes liege keine\ngrobfahrlässige Verursachung des Schadens vor. Die Beschwerdegegnerin leite die\nGrobfahrlässigkeit des Verhaltens aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin\njeweils die Sozialversicherungsbeiträge von den Lohnzahlungen ordnungsgemäss\nabgeliefert und nur in diesem einen zu beurteilenden Fall gegen die gesetzlichen\nVorschriften verstossen habe. Dem könne nicht gefolgt werden, sei doch die\nBeschwerdeführerin ihrer Abrechnungspflicht stets korrekt nachgekommen. Was die\nfragliche Zahlung des Betrags von Fr. 258'000.-- betreffe, könne der\nBeschwerdeführerin die Annahme, dass es sich dabei nicht um eine abgabepflichtige\nLohnzahlung handle, nicht als grobfahrlässig zur Last gelegt werden. B.___ habe nicht\ndirekt von dieser Zahlung profitiert, welche in die gebundene Vorsorge erfolgt sei. Die\nQualifikation der fraglichen Zahlung als einkommenssteuerpflichtige Zahlung habe erst\nnach der Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission im September 2008\nfestgestanden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe deshalb auch festgestanden, dass\ndarauf wohl die Sozialversicherungsabgaben hätten geleistet werden müssen. Aus\ndiesem Verhalten sei keine Grobfahrlässigkeit abzuleiten.\n\nWeiter wurde auch die Höhe der Schadenersatzforderung bestritten. Gemäss der bis\nEnde 2007 gültig gewesenen Fassung von Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV gehörten\nAbgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Art. 339b OR nach\nAbzug der Ersatzleistungen nach Art. 339d OR nicht zum massgebenden Lohn, soweit\nsie acht Monatslöhne nicht übersteigen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass\nbei Übersteigen der Summe von acht Monatslöhnen die gesamte\nAbgangsentschädigung zum massgebenden Lohn gehöre, sei nicht haltbar und lasse\nsich nicht unter den Wortlaut von Art. 8ter Abs. 1 lit. a AHVV subsumieren. Nachdem die\nAbgangsentschädigung von Fr. 258'000.-- 150 % eines Jahresgehalts, mithin 18\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMonatslöhnen, entsprochen habe, seien nur 10 von 18 Monaten der Abgabepflicht\nunterstellt. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 143'333.35.\n\n"}