3. Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Rekurrent verpflichtet wird, der Vorinstanz Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'640.40 für entgangene kantonalrechtliche Beiträge und die nicht weitergeleiteten Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14