Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Verfahren AHV 2009/8 und KZL 2010/10 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 20'686.55 für entgangene bundesrechtliche Beiträge samt Nebenkosten zu bezahlen.