8.1 Die Beschwerde ist unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 20'686.55 für entgangene bundesrechtliche Beiträge samt Nebenkosten zu bezahlen. 8.2 Der Rekurs ist unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass der Rekurrent zu verpflichten ist, der Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte