Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, ihr Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge des Jahres 2004 sowie die nicht weitergeleiteten Kinderzulagen zu bezahlen. Mit der Beschwerdegegnerin (act. G 15) ist aber in Abweichung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 wegen nicht realisierter Löhne die Schadenssumme auf insgesamt Fr. 24'326.95 festzusetzen (Fr. 23'986.95 für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge samt Nebenkosten sowie Fr. 340.-- für die nicht weitergeleiteten Kinderzulagen des Monats November 2002). 8.