6.5.3 Bezüglich der nicht weitergeleiteten Kinderzulagen des Monats November 2002 ist davon auszugehen, dass bei korrekter Weiterleitung an den entsprechenden Arbeitnehmer kein Schaden bei der Beschwerdegegnerin entstanden wäre, mithin die adäquate Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. 7.