Fr. 500'000.-- nicht nach unten angepasst und so höhere monatliche Akontobeiträge abgerechnet. Ferner wären der Gesellschaft auch nicht bereits bezahlte Beiträge teilweise rückvergütet worden (vgl. act. G 7.5 und G 7.7). Des Weiteren begünstigte der Beschwerdeführer den Verlust der Beitragsforderungen, indem er auch nicht dafür gesorgt hatte, dass die zu tief angesetzten Akontobeiträge der Jahre 2004 rechtzeitig und vollständig bezahlt wurden.