6.5.2 Die haftungsbegründenden Meldungen des Beschwerdeführers vom 25. August und 28. September 2004 (act. G 7.4 und G 7.6; vgl. vorstehende E. 6.4.4) sind adäquat kausal zum Schaden: Hätte der Beschwerdeführer auf die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Meldungen verzichtet, so hätte die Beschwerdegegnerin während des Jahres 2004 die Jahreslohnsumme von zunächst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte