6.4.7 Bezüglich der nicht an den betreffenden Arbeitnehmenden weitergeleiteten Kinderzulagen des Monats November 2002 benennt der Beschwerdeführer keine ihn entlastenden Gründe. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb von einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist. 6.5 Zu prüfen bleibt damit noch die adäquate Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten des Beschwerdeführers.