6.4.6 Der Beschwerdeführer benennt keine überzeugenden Gründe, die sein Verhalten als nicht grobfahrlässig erscheinen lassen würden. Vielmehr sind seine Ausführungen zur Verschuldensfrage kurz gefasst und beziehen sich im Wesentlichen bloss auf die nicht mehr Streitgegenstand bildenden Lohnforderungen des C.___ (vgl. act. G 3). Des Weiteren kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entlastend darauf berufen, er habe sich als Geschäftsführer "in Belangen administrativer Abläufe auf seine Mitarbeiter" verlassen (act. G 9). Denn es oblag gerade ihm als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, für die rechtzeitige Beitragsbezahlung besorgt zu sein (vgl. vorstehende E. 6.4.2).