G 7.27; vgl. auch die entsprechenden Betreibungsandrohungen vom 26. August 2004, act. G 7.28), einen vollen 13. Monatslohn auszahlte und nicht den Beitragsforderungen Priorität einräumte (act. G 7.29). Nach dem Gesagten kümmerte sich der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ nicht genügend um die rechtzeitige, vollständige Entrichtung der Beiträge oder deren Sicherstellung, womit er in grober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weise gegen die Pflichten als Gesellschaftsorgan verstiess. Dies ist als qualifiziert schuldhaftes Verhalten im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG zu werten.