AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Wenig verständlich ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sich im Juni 2004 trotz der bereits offenkundig schlechten finanziellen Lage des Unternehmens und der damals noch offenen Akontozahlungen für die Monate April und Mai 2004, die am 24. Mai und 24. Juni 2004 gemahnt werden mussten (act. G 7.27; vgl. auch die entsprechenden Betreibungsandrohungen vom 26. August 2004, act. G 7.28), einen vollen 13. Monatslohn auszahlte und nicht den Beitragsforderungen Priorität einräumte (act.