Gerade unter derartigen Umständen hätte er für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205 E. 3b). Ihm muss angesichts der Kenntnis der schlechten finanziellen Lage vorgeworfen werden, dass er trotzdem weitere Löhne - ab September 2004 zum grossen Teil nur noch an sich selbst (vgl. act. G 7.29) - ausbezahlt und dadurch ein weiteres Ansteigen von offenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht vermieden hat. Vielmehr hätte er nur so viel Lohn zur Auszahlung bringen dürfen, als die darauf unmittelbar von Gesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5).