6.4.5 Dem Beschwerdeführer ist weiter als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass er als Verwaltungsratsmitglied im Jahr 2004 nicht die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung besorgt hat. Wie aus den Schreiben vom 25. August und 28. September 2004 (act. G 7.4 und G 7.6; vgl. auch act. G 9) hervorgeht, war sich der Beschwerdeführer der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens bewusst gewesen. Gerade unter derartigen Umständen hätte er für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besorgt sein müssen (BGE 108 V 205 E. 3b).