Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt umso schwerer, als er am 28. September 2004 der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass ab 1. September 2004 nur noch er allein mit einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 200'000.-- für die B.___ tätig sei, allenfalls aber auch noch die restlichen Mitarbeiter in einem Zwischenverdienst (act. G 7.6). Zu diesem Zeitpunkt (Ende September) betrug die gemäss Lohnbuchhaltung (Kumulativjournal Mitarbeiter) verbuchte Lohnsumme bereits Fr. 412'484.95 (act. G 7.29), weshalb der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, eine Erhöhung der Jahreslohnsumme zu melden.