400'000.-- meldete (act. G 7.4). Allein schon mit Blick auf seinen monatlichen Verdienst von Fr. 14'286.-- (act. G 7.29) musste er sich bewusst gewesen sein, dass eine Jahreslohnsumme von Fr. 400'000.-- erheblich zu tief angesetzt war und nicht den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werden würde. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt umso schwerer, als er am 28. September 2004 der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass ab 1. September 2004 nur noch er allein mit einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 200'000.-- für die B.___ tätig sei, allenfalls aber auch noch die restlichen Mitarbeiter in einem Zwischenverdienst (act.