6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der B.___ im Jahr 2004 Akontorechnungen gestellt hat, die auf einer zu tiefen Lohnsumme basierten. Im Dezember 2003 wurden die Akontobeiträge für 2004 noch auf einer Jahreslohnsumme von Fr. 1'658'250.-- festgesetzt (act G 7.2). Diese wurde zu Beginn des Jahres 2004 auf Fr. 500'000.-- herabgesetzt (act. G 7.3), was nicht zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer ist aber vorzuwerfen, dass er am 25. August 2004, als die bis dahin aufgelaufene Lohnsumme bereits Fr. 388'781.10 betrug (act. G 7.29), eine Jahreslohnsumme für 2004 von neu nur noch Fr. 400'000.-- meldete (act.