6.3.2 Aus den Akten und nach dem bereits Gesagten (vgl. vorstehende E. 6.2.2) ergibt sich, dass die Gesellschaft bzw. deren Organ nicht vollumfänglich der Beitragspflicht nachgekommen ist, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte