Der Beschwerdeführer setzte sich in der Stellungnahme vom 26. April 2010 nicht mit diesen Ausführungen auseinander, sondern begnügte sich mit einem Verweis auf die von ihm bislang vorgebrachten Rügen bezüglich der Schadenshöhe. Diese bestehen im Wesentlichen in nicht mit Belegen untermauerten Behauptungen zu einzelnen nicht ausbezahlten Monatslöhnen (vgl. act. G 3.1). Damit kommt der Beschwerdeführer aber der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten und einer substantiierten Bestreitung der Schadenssumme nicht nach, weshalb auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Schadenshöhe von Fr. 24'326.95 abzustellen ist. 6.3