auf die Lohnzahlungen gemäss der Jahresrechnung 2004 und gemäss Lohnausweisen 2004 (act. G 7.29; act. G 15.4). Bezüglich der Kinderzulagen von Fr. 340.-- verweist sie auf den Entscheid über Familienzulagen vom 15. August 2003 (act. G 15.3). Sie begründete einlässlich in der Duplik die neu berechnete, reduzierte Schadenssumme und deren Zusammensetzung (act. G 15). Der Beschwerdeführer setzte sich in der Stellungnahme vom 26. April 2010 nicht mit diesen Ausführungen auseinander, sondern begnügte sich mit einem Verweis auf die von ihm bislang vorgebrachten Rügen bezüglich der Schadenshöhe.