5.4 Als formelles Organ der Gesellschaft kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten grundsätzlich nur für deren Handlungen und Unterlassungen ab dem Januar 2003 (vgl. den entsprechenden Handelsregistereintrag in act. G 7.15) belangt werden. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus (act. G 7, S. 3). Bei dieser Ausgangslage fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte