Die Haftung eines Organs erstreckt sich grundsätzlich nur auf unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, die in der Zeit, in welcher die belangte Person Organstellung hatte, fällig geworden sind und hätten entrichtet werden müssen (AHI 2002 S. 54). Werden nach dem Austritt aus dem Unternehmen oder nach der Konkurseröffnung nicht abgerechnete Lohnzahlungen festgestellt, die diese Zeitspanne beschlagen, so besteht auch noch eine Haftung des bereits ausgeschiedenen Organs (BGE 126 V 61 und 134, 123 V 172).