5.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen). Die Haftung eines Organs erstreckt sich grundsätzlich nur auf unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, die in der Zeit, in welcher die belangte Person Organstellung hatte, fällig geworden sind und hätten entrichtet werden müssen (AHI 2002 S. 54).