In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinen einspracheweise vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe (act. G 3). In der Duplik vom 22. Februar 2010 hat die Beschwerdegegnerin zu den der geltend gemachten Schadenersatzforderung zugrunde gelegten Lohnsummen detailliert Stellung genommen, womit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls geheilt wäre. 5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte