3.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 erfolgte nicht innert der 14-tägigen Rekursfrist (vgl. act. G 1). Daraus erwächst dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer gemäss Art. 47 Abs. 3 VRP allerdings kein Nachteil, enthielt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids doch ausschliesslich einen Hinweis auf die 30-tägige Beschwerdefrist (act. G 7.23) bzw. mit Blick auf die kantonalrechtliche Forderung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) macht denn auch nicht geltend, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. 4.