Betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung ist in formeller Hinsicht vorweg die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 erhoben hat. 3.1 Das Rechtsmittel gegen den kantonalrechtlichen Teil des angefochtenen Einspracheentscheids ist ein Rekurs an das Versicherungsgericht nach Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) mit einer Rekursfrist von 14 Tagen (Art. 47 Abs. 1 VRP).