Da die Beschwerdeverfahren AHV 2009/8 und KZL 2010/10 den gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In den vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers/ Rekurrenten (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer bezeichnet) für nichtgeleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen sowie für nicht weitergeleitete Kinderzulagen umstritten und zu prüfen. 3.