Seine Forderungen seien in der ersten Klasse zugelassen worden. Sie seien unterdessen, soweit von der Konkursdividende gedeckt, bereits direkt vom Konkursamt mit ihr (der Beschwerdegegnerin) abgerechnet worden und "gelten soweit nicht gedeckt als nicht realisiert und sind von der Schadenersatzberechnung auszuschliessen". Im Übrigen begründet die Beschwerdegegnerin die das Jahr 2002 und 2004 betreffende Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 24'326.95 (act. G 15). C.e Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 26. April 2010 unverändert an der Beschwerde fest (act. G 19). Erwägungen: 1.