C.d In der Duplik vom 22. Februar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Schadenersatzforderung sei von Fr. 37'902.30 auf Fr. 24'326.95 zu reduzieren. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Für die Beitragsjahre 2002 und 2003 seien gemäss Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 21. September 2004 dem ehemaligen Arbeitnehmer der Gesellschaft, C.___, beitragspflichtige Lohnnachzahlungen von Fr. 24'600.-- für das Jahr 2002 und Fr. 62'183.35 für das Jahr 2003 zugesprochen worden. Diese hätten jedoch nicht realisiert werden können und der Betroffene habe sie gemäss Kollokationsplan vom 22. Juni 2006 im Konkurs geltend machen müssen.