© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 die Beschwerdeabweisung. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 (act. G 7). C.c In der Replik vom 26. November 2009 hält der Beschwerdeführer unverändert an seinem Standpunkt fest, dass ihm gegenüber kein Schadenersatzanspruch bestehe (act. G 9).