In der ergänzenden Eingabe vom 17. August 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führt er aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf seine Einwände eingegangen sei. Des Weiteren habe sich im laufenden Verfahren mit C.___ herausgestellt, dass für ihn nicht gerechtfertigte Ansprüche geltend gemacht worden seien, welche die angeblich ungedeckten Ansprüche noch bei weitem übersteigen würden. Der Vorwurf, dass er (der Beschwerdeführer) mindestens grobfahrlässig gehandelt habe, sei nicht gerechtfertigt (act. G 3).