C.a Am 24. Juni 2009 gelangte der Beschwerdeführer an die Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie und ersuchte um eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Diese wies ihn im Schreiben vom 25. Juni 2009 darauf hin, dass sie nicht zuständige Beschwerdeinstanz sei und daher nicht auf das Fristerstreckungsgesuch eintreten könne. Am 29. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 (act. G 1). In der ergänzenden Eingabe vom 17. August 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.