Zusammen mit den unbezahlten Akontobeiträgen der Monate Oktober, November und Dezember 2004 habe der gesamte Ausstand für das Jahr 2004 zu diesem Zeitpunkt Fr. 24'326.95 betragen. Da für das Jahr 2005 keine Lohnzahlungen mehr erfolgt seien, seien die bereits erhobenen Akontobeiträge wieder gutgeschrieben worden. Gestützt auf einen Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 21. September 2004 sei die Gesellschaft verpflichtet worden, einem ehemaligen Arbeitnehmer, C.___, nachträglich für das Jahr 2003 einen AHV-pflichtigen Lohn nachzuzahlen. Dies habe eine Nachtragsverfügung in der Höhe von Fr. 13'575.35 ausgelöst. Insgesamt betrage die Schadenersatzforderung daher Fr. 37'902.30.