B.b Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 wies die Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie die Einsprache vom 25. April 2007 ab. Zur Berechnung der Schadenersatzforderung führte sie aus, dass auch die nicht durch die Konkursmasse gedeckten Lohnforderungen beitragspflichtig seien und dass sich aus der Jahres- und Schlussabrechnung 2004 und 2005 eine Nachbelastung von Fr. 17'508.30 für das Jahr 2004 ergeben habe, die sich durch die Rückforderungen von zu viel ausbezahlten Kinderzulagen zusätzlich auf Fr. 17'866.30 erhöht habe.