{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-8--KZL-2010_2010-11-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5012&type=1563347022&cHash=f50baa06005ee474579bc1b416cdff77", "Checksum": "88d3d1bf037dec265a01340540b75f07"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:39:13", "Num": ["AHV 2009/8, KZL 2010/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:39:13", "Checksum": "eeab60e4f59fb6430311eeac7242e121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2010 AHV 2009/8, KZL 2010/10\nRegeste:\nArt. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Organs einer Gesellschaft für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Vorliegend qualifiziertes Verschulden bejaht, da grobfahrlässig zu tiefe Akontobeiträge erwirkt wurden und grobfahrlässig nicht für eine korrekte Beitragszahlung und Weiterleitung der Kinderzulagen gesorgt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2010, AHV 2009/8 und KZL 2010/10).\n\n6.4.6 Der Beschwerdeführer benennt keine überzeugenden Gründe, die sein Verhalten\nals nicht grobfahrlässig erscheinen lassen würden. Vielmehr sind seine Ausführungen\nzur Verschuldensfrage kurz gefasst und beziehen sich im Wesentlichen bloss auf die\nnicht mehr Streitgegenstand bildenden Lohnforderungen des C.___ (vgl. act. G 3). Des\nWeiteren kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entlastend darauf berufen, er\nhabe sich als Geschäftsführer \"in Belangen administrativer Abläufe auf seine\nMitarbeiter\" verlassen (act. G 9). Denn es oblag gerade ihm als geschäftsführendes\nVerwaltungsratsmitglied, für die rechtzeitige Beitragsbezahlung besorgt zu sein (vgl.\nvorstehende E. 6.4.2).\n\n6.4.7 Bezüglich der nicht an den betreffenden Arbeitnehmenden weitergeleiteten\nKinderzulagen des Monats November 2002 benennt der Beschwerdeführer keine ihn\nentlastenden Gründe. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb von\neinem zumindest grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist.\n\n6.5 Zu prüfen bleibt damit noch die adäquate Kausalität zwischen dem eingetretenen\nSchaden und dem Verhalten des Beschwerdeführers.\n\n6.5.1 Die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs nach Art. 52 Abs. 1 AHVG\nsetzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von\nVorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang\ngegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache\neines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des\neingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis\nallgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen).\n\n6.5.2 Die haftungsbegründenden Meldungen des Beschwerdeführers vom 25. August\nund 28. September 2004 (act. G 7.4 und G 7.6; vgl. vorstehende E. 6.4.4) sind adäquat\nkausal zum Schaden: Hätte der Beschwerdeführer auf die nicht den tatsächlichen\nGegebenheiten entsprechenden Meldungen verzichtet, so hätte die\nBeschwerdegegnerin während des Jahres 2004 die Jahreslohnsumme von zunächst\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 500'000.-- nicht nach unten angepasst und so höhere monatliche Akontobeiträge\nabgerechnet. Ferner wären der Gesellschaft auch nicht bereits bezahlte Beiträge\nteilweise rückvergütet worden (vgl. act. G 7.5 und G 7.7). Des Weiteren begünstigte der\nBeschwerdeführer den Verlust der Beitragsforderungen, indem er auch nicht dafür\ngesorgt hatte, dass die zu tief angesetzten Akontobeiträge der Jahre 2004 rechtzeitig\nund vollständig bezahlt wurden.\n\n6.5.3 Bezüglich der nicht weitergeleiteten Kinderzulagen des Monats November 2002\nist davon auszugehen, dass bei korrekter Weiterleitung an den entsprechenden\nArbeitnehmer kein Schaden bei der Beschwerdegegnerin entstanden wäre, mithin die\nadäquate Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung und dem eingetretenen\nSchaden zu bejahen ist.\n\n7.\n\nZusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Leistung von\nSchadenersatz erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer\nzu Recht verpflichtet, ihr Schadenersatz für entgangene bundes- und\nkantonalrechtliche Beiträge des Jahres 2004 sowie die nicht weitergeleiteten\nKinderzulagen zu bezahlen. Mit der Beschwerdegegnerin (act. G 15) ist aber in\nAbweichung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 wegen nicht realisierter\nLöhne die Schadenssumme auf insgesamt Fr. 24'326.95 festzusetzen (Fr. 23'986.95 für\nentgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge samt Nebenkosten sowie\nFr. 340.-- für die nicht weitergeleiteten Kinderzulagen des Monats November 2002).\n\n8.\n\n8.1 Die Beschwerde ist unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009\nin dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der\nBeschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 20'686.55 für entgangene\nbundesrechtliche Beiträge samt Nebenkosten zu bezahlen.\n\n8.2 Der Rekurs ist unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2009 in\ndem Sinn teilweise gutzuheissen, dass der Rekurrent zu verpflichten ist, der Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchadenersatz im Betrag von Fr. 3'640.40 für entgangene kantonalrechtliche Beiträge\nund die nicht weitergeleiteten Kinderzulagen zu bezahlen.\n\n8.3 Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos.\nAngesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich\ntieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen\nVerfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in\nAnwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53\nGerG entschieden:\n\n1. Die Verfahren AHV 2009/8 und KZL 2010/10 werden vereinigt.\n\n"}